Dieselabgasskandal: Fällt die Voraussetzung der sittenwidrigen Schädigung?

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Mönchengladbach (ots) – Das Landgericht Ravensburg hat ein Dieselverfahren gegen die Daimler AG ausgesetzt und Fragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Der Paukenschlag im Dieselabgasskandal ist der mögliche Anspruch des geschädigten Verbrauchers aus § 823 Abs. 2 BGB. Damit wäre Sittenwidrigkeit dabei nicht vorausgesetzt, sondern es würde für die geschädigten Dieselkäufer einfache Fahrlässigkeit genügen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Das Landgericht Ravensburg sorgt derzeit im Dieselabgasskandal für ganz viel Wirbel. Durch den Vorlagebeschluss (12.02.2021, Az.: 2 O 393/20) hat das Landgericht ein Dieselverfahren ausgesetzt und wendet sich mit einer Reihe von Fragen an den Europäischen Gerichtshof EuGH. Dabei soll vor allem geklärt werden, ob es unvereinbar mit Unionsrecht sei, wenn ein Erwerber, der ungewollt ein vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebrachtesFahrzeug gekauft hat, zivilrechtliche deliktische Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller auf Ersatz seines Schadens, insbesondere auch einen Anspruch auf Erstattung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, nur ausnahmsweise dann geltend machen könne, wenn der Fahrzeughersteller vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt habe? Ebenso wird gefragt: “Ist es unionsrechtlich geboten, dass ein zivilrechtlicher deliktischer Ersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeughersteller bei jeglichem schuldhaften (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Handeln des Fahrzeugherstellers in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, gegeben ist?”

“Das Landgericht Ravensburg geht in seiner Begründung des Vorlagebeschlusses davon aus, dass ein Thermofenster auch ausnahmsweise nicht zulässig sei und es nicht ersichtlich sei, dass es die vom EuGH genannten strengen Anforderungen an eine zulässige Abschalteinrichtung erfülle. Zugleich werde in dem Dieselverfahren die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten allerdings im Ergebnis zu verneinen sein. Der Paukenschlag im Dieselabgasskandal ist der gegebenenfalls daraus resultierende Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB. Sittenwidrigkeit wird dabei nicht vorausgesetzt, es genügt einfache Fahrlässigkeit”, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als “Dieselanwalt” der ersten Stunde.

Im entsprechenden Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.”

“Sollte sich diese Auffassung durchsetzen und damit auch bloße Fahrlässigkeit bei Verletzung eines Verbotsgesetzes mit Drittschutz ausreichen, wäre es der absolute Turning Point im gesamten Dieselabgasskandal. Dann könnten Geschädigte im Dieselskandal die Autohersteller wesentlich leichter für den verursachten wirtschaftlichen Schaden haftbar machen und Schadenersatz erhalten”, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Nach der Schutznormtheorie entfaltet eine Rechtsnorm Drittschutz, wenn diese nicht nur dem Schutz der öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, sondern auch dem Schutz eines erkennbar abgrenzbaren oder abgegrenzten Personenkreises dient.

In dem in Frage stehenden Dieselverfahren kaufte der Kläger am 20. März 2014 einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI zum Preis von 29.999 Euro bei einem Kilometerstand 28.591 Kilometer. Das von der Daimler AG in Verkehr gebrachte am 15. März 2013 erstmals zugelassene Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM651. Bei dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unstreitig bei kühleren Außentemperaturen reduziert (sogenanntes Thermofenster), was zu einem höheren Ausstoß an NOx (Stickstoffoxid) führt. Ab welcher konkreten Außentemperatur eine Reduktion der Abgasrückführung in welchem Umfang erfolgt, ist zwischen den Parteien streitig.

Viele Mercedes-Benz-Diesel sind mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. “Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM651, OM622, OM626, OM654, OM642 und OM656. Geschädigte Verbraucher haben also weitreichende Chancen, von der Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Wege der Betrugshaftungsklage Schadensersatz zu erhalten und das Skandalfahrzeug abzugeben”, stellt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung heraus.

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Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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