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    Auto und VerkehrSection Control: Ein Graus für den Datenschutz

    Section Control: Ein Graus für den Datenschutz

    Berlin (ots) – Daten können missbraucht werden, wenn sie in die falschen Hände
    geraten. Daher sieht auch der Gesetzgeber die Bedeutung von Datenvermeidung und
    Datensparsamkeit. Anlässlich der Unterzeichnung der Datenschutzkonvention
    begehen wir am 28. Januar wieder den Europäischen Datenschutztag. Der Schutz
    persönlicher Daten sollte nicht nur in Bezug auf Google, Facebook oder
    Smart-Home-Systeme diskutiert werden. Auch die Erhebung von Bewegungsdaten und
    die daraus resultierende Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen ist
    kritisch zu hinterfragen. In dieser Hinsicht steht besonders häufig die
    Abschnittskontrolle (Section Control) zur Diskussion – und das völlig zu Recht.
    Warum Section Control durchaus kritisch zu betrachten ist, erklärt die Berliner
    CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

    Wie funktioniert Section Control eigentlich?

    Section Control misst nicht die Geschwindigkeit eines Verkehrsmittels an einem
    bestimmten Ort, sondern die durchschnittliche Geschwindigkeit über eine längere
    Strecke. Zu Beginn der Messstrecke erfasst eine Kamera jedes Fahrzeug mit
    KFZ-Kennzeichen. Am Ende erfasst eine zweite Kamera wieder jedes Verkehrsmittel
    und errechnet aus der Zeitspanne zwischen den beiden Kontrollpunkten, ob der
    Fahrzeugführer die vorgeschriebene Geschwindigkeit im Durchschnitt überschritten
    hat. Ist dies der Fall, nimmt eine weitere Kamera den Fahrer zur Identifikation
    auf. Wird kein Verstoß festgestellt, werden die Daten angeblich gelöscht.

    Section Control in Kritik

    Die Abschnittskontrolle wurde in Deutschland im Januar 2019 eingeführt und
    bereits im März auf Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover wegen einer
    fehlenden Rechtsgrundlage wiedereingestellt (Az. 7 A 850/19). Seit November 2019
    ist die Abschnittskontrolle nun wieder aktiv. Doch hinsichtlich des
    Datenschutzes bleibt Section Control weiterhin fragwürdig. Um die
    Abschnittskontrolle wieder zum Laufen zu bringen, wurde dem niedersächsische
    Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ein Paragraf mit der benötigten
    Rechtsgrundlage hinzugefügt (§ 32, Absatz 7 NPOG). So konnte das
    Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Abschnittskontrolle im November als
    verfassungsmäßig erklären (Az 12 LC 79/19). Bisher gab es nur den Testlauf in
    Niedersachsen. Insgesamt ließe sich wohl erkennen, dass die Verkehrsteilnehmer
    seit der Einführung vorsichtiger fahren. Die Datenschutzfrage wird dabei jedoch
    nahezu außer Acht gelassen.

    “Die Entscheidung in Niedersachsen hat nichts mit dem grundsätzlichen Problem
    von Section Control zu tun.”, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH.
    “Zudem wirkt die Änderung des Gesetzes, die der Abschnittskontrolle überhaupt
    erst eine Rechtsgrundlage gibt, mehr als fragwürdig. Jeder Mensch hat das
    Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und die ist mit der Verfahrensweise
    dieser Geschwindigkeitsmessung nicht gegeben. Daten von allen Autofahrern, die
    an den Messgeräten vorbeifahren, werden zunächst gespeichert. Aus diesen
    Informationen kann anschließend ein genaues Bewegungsprofil erstellt werden.
    Science-Fiction wird hier zur Realität, bedenkt man, dass diese Technik
    irgendwann flächendeckend in einer Stadt oder gar bundesweit angewendet werden
    könnte. Die Ausdehnung ist schließlich das Ziel eines Testbetriebes.”

    Aufgrund der möglichen Erstellung eines Bewegungsprofils erklärte das
    Bundesverfassungsgericht das automatische Erfassen von Nummernschildern zur
    Fahndung von Straftätern bereits im Oktober 2018 zum Teil für verfassungswidrig
    (1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10). “Die vorangegangene Entscheidung der
    Bundesverfassungsrichter zeigt deutlich, dass Section Control auch weiterhin
    kritisch gesehen werden sollte. Die Diskussion um die Datenschutzfrage ist mit
    dem Urteil aus Niedersachsen zum Glück noch lange nicht zu Ende.”, so Ginhold.

    Hilfe im Busgeldverfahren über Geblitzt.de

    Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien
    zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
    können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
    Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
    die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
    Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
    Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich
    effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des
    Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
    Prozessfinanzierung.

    Pressekontakt:

    CODUKA GmbH
    www.geblitzt.de
    Leiter Marketing und PR
    Dr. Sven Tischer
    Telefon: 030 / 99 40 43 630
    E-Mail: presse@coduka.de

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/113055/4504229
    OTS: CODUKA GmbH

    Original-Content von: CODUKA GmbH, übermittelt durch news aktuell

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