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    Auto und VerkehrPrivate Blitzer-Dienstleister: Beamter strafrechtlich vom OLG Frankfurt verurteilt

    Private Blitzer-Dienstleister: Beamter strafrechtlich vom OLG Frankfurt verurteilt

    Berlin (ots) – Städte und Kommunen dürfen in Hessen keine privaten Dienstleister
    zur Verkehrsüberwachung einsetzen. Das ist seit dem 6. November 2019 klar
    (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019). Doch jetzt
    geht das OLG Frankfurt einen Schritt weiter und verurteilt einen Beamten der
    Stadt Kassel, der das lukrative Geschäft weiter fortführte. Damit zeigen die
    Frankfurter Oberlandesrichter auf, dass bei Zuwiderhandlung gegen gerichtliche
    Urteile strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen in Hessen
    drohen.

    Nach dem Urteil hätte die Zusammenarbeit mit den privaten Dienstleistern
    eingestellt werden müssen. In Kassel jedoch arbeitete der zuständige Leiter des
    Ordnungsamtes weiter mit den privaten Firmen. Ein höheres Gehalt war das Ziel
    und dieses galt es mit den hohen Zahlen von Bußgeldverfahren zu erreichen. Auch
    der Inhaber der Dienstleistungsfirma sah keinen Grund das Geschäft einzustellen.
    Der Ordnungsamtleiter unterzeichnete ein blanko Messprotokoll und gab es dem
    Unternehmen. Dieses konnte das Dokument anschließend beliebig kopieren und für
    die Messstellen ausfüllen. Damit sah das Protokoll so aus, als habe die Polizei
    die Messung durchgeführt. Eine Vielzahl von Bußgeldern war die Folge.

    Blanko-Protokolle als Urkunde

    Die Firma und der Leiter des Ordnungsamtes wurden wegen Falschbeurkundung im Amt
    sowie Beihilfe dazu strafrechtlich vom Amtsgericht Kassel verurteilt. Die
    Berufung vor dem Landgericht Kassel hatte keinen Erfolg. Vielmehr wurde dort das
    Strafmaß noch erhöht und der Fall ging zum Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses
    bestätigte nun, dass die Angeklagten versucht hätten gesetzeswidrigen
    Verkehrsmessungen durch eine schriftliche Lüge sowie ein Falschbeurkundung zu
    verschleiern (Beschl. v. 2.1.2020, Az.: 2 Ss 40/19). Das Gericht setzte sich mit
    der Frage auseinander, ob es sich bei den Messprotokollen um eine öffentliche
    Urkunde handele. Die Antwort der Frankfurter Richter ist Ja. Denn das Protokoll
    diene dazu, Beweiskraft zu erbringen. Darüber hinaus sei die Verkehrsüberwachung
    sowie Sanktionierung bei Verstößen hoheitliche Kernaufgabe des Staates.

    Auch wenn der direkte Geltungsbereich dieses Urteils auf Hessen begrenzt ist,
    wirft es dennoch die Frage auf, wie sich das Urteil auf andere Bundesländer
    auswirkt. Denn die Kooperation mit privaten Dienstleistern ist in vielen
    Bundesländern noch gängige Praxis. “Dass auch Mitarbeiter von Behörden bei
    Zuwiderhandlung gegen richterliche Urteile nicht straffrei ausgehen, hat
    deutlichen Signalcharakter.”, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH.
    “unzählige Kommentare bei Facebook zeigen, dass eine Vielzahl von Nutzern den
    Eindruck hat, Gesetze würden nur noch in eine Richtung gelten. Auch macht es für
    sie den Anschein, als würden sich die Kommunen zur Steigerung ihrer Einnahmen
    auch am Rande der Legalität bewegen können, bis ein Gericht sie explizit stoppt.
    Bisher waren wenige beziehungsweise keine Urteile bekannt, die persönliche
    Folgen für Behördenmitarbeiter mit sich zogen. Es besteht die Hoffnung, dass
    dieses Urteil eine abschreckende Wirkung für kreative Mitarbeiter der Behörden
    entfaltet.

    Prüfung der Verfahren über Geblitzt.de möglich

    Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien
    zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
    können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
    Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
    die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
    Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
    Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich
    effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des
    Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
    Prozessfinanzierung.

    Pressekontakt:

    CODUKA GmbH
    www.geblitzt.de
    Leiter Marketing und PR
    Dr. Sven Tischer
    Telefon: 030 / 99 40 43 630
    E-Mail: presse@coduka.de

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/113055/4499671
    OTS: CODUKA GmbH

    Original-Content von: CODUKA GmbH, übermittelt durch news aktuell

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